Logo Janine Beck Zollberatung

Beratung

Ich biete umfassende Beratung zur Optimierung Ihrer Zollprozesse an. Dabei berücksichtige ich die Vorgaben aus den Bereichen Exportkontrolle, Warenursprung und Präferenzabkommen.
Wenn Sie Fragen zu allgemeinen Zollrechts- und Zolltarifrechtsthemen haben oder eine Betriebsprüfung ansteht, stehe ich Ihnen gerne hilfreich zur Verfügung.
Die Erstberatung ist kostenlos.

Allgemeines Zollrecht

Waren werden heutzutage weltweit gesourced und verkauft. Die Globalisierung bestimmt zunehmend alle Unternehmen. Die Veränderung der Lieferkette (auch als Supply Chain bezeichnet) bedingt unmittelbare Anpassungen im Rahmen des zoll- und außenwirtschaftsrechtlich relevanten Handelns.

Dieses globale Agieren bedingt zusätzlich die Anpassung aller zollrelevanten Prozesse, um eine gesetzeskonforme Zollabfertigung sicherzustellen. Alle relevanten Schnittstellen im Unternehmen müssen entsprechend dem Unionszollkodex, den ATLAS Verfahrensanweisungen sowie in Abhängigkeit der Zolltarifnummern, dem Zollwertrecht sowie allen weiteren Zoll-Stammdaten, der Einfuhrumsatzsteuer und in Abstimmung mit den Logistikpartnern, Kunden oder den Abteilungen im eigenen Unternehmen bedient werden.

Gerne analysiere ich Ihre Prozesse, um gegebenenfalls mit Hilfe besonderer Zollverfahren (z.B. Zolllagerverfahren, aktive oder passive Veredlung etc.) Einsparungspotenziale für Ihr Unternehmen zu ermitteln.

Sofern Ihr Unternehmen an mehreren Standorten weltweit tätig ist, können die Prozesse der gesamten Supply Chain gesamtheitlich evaluiert und in Abhängigkeit des jeweiligen nationalen Zollrechts – inkl. Zolltarif- und Zollwertrecht optimiert werden.

Justizia

Nur, wer die Spielregeln beherrscht, vermag Optimierungspotenziale zu generieren.

Hierbei bringe ich mich sehr gerne ein.

AEO (Authorised Economic Operator)

Die weltweiten Rahmenbedingungen für ein effizientes und effektives Risikomanagement wurden aufgrund der internationalen Sicherheitslage seitens der Weltzollorganisation (VZO) neu konzipiert.

Der sogenannte „Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ hat einen besonderen Status aus der Perspektive der Zollbehörden inne. Unternehmen mit diesem Status gelten als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig. Im Gegenzug können Unternehmen mit diesem Status besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Bewilligungsmanagement

Zollbewilligungen sind ein komplexes Thema. Sie dienen als Erleichterung, erfordern jedoch besondere Aufmerksamkeit und ein gewisses Vorwissen.

Aber worum genau geht es bei Zollbewilligungen?

Bei Zollbewilligungen handelt es sich um spezielle Genehmigungen für Unternehmen. Wenn Sie als Unternehmer eine solche Bewilligung haben, profitieren Sie von Vereinfachungen im Vergleich zu anderen Zollbeteiligten.

Es gibt verschiedene Arten von Zollbewilligungen, wie z. B. den AEO (Authorised Economic Operator), der in den Ausführungen C (zollrechtliche Vereinfachungen) und S (Sicherheit) existiert. Es gibt auch kombinierte Bewilligungen (AEO C + S).

Der AEO ist die Basisbewilligung und Voraussetzung für die meisten zollrechtlichen Vereinfachungen.

Für jede Bewilligung muss in der Regel im Vorfeld ein Antrag samt Fragebogen zur Selbstbewertung ausgefüllt werden. Der Selbstbewertungsfragebogen ist relevant bei allen Bewilligungen und muss bei Erweiterungen angepasst werden. Im Anschluss muss der Fragebogen an die zuständigen Zollstellen übermittelt werden.

Bewilligungsvoraussetzungen:
Die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist notwendig, wobei die Unionsansässigkeit als Basisvoraussetzung zählt. Der Antragsteller muss die ordnungsgemäße Durchführung des Zollverfahrens sicherstellen und alle rechtlichen Vorschriften einhalten, einschließlich einer systembasierten Abwicklung der Zollverfahren sowie ein zufriedenstellendes Buchführungssystem und Nachweise über die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens vorweisen können.

Wirtschaftliche Voraussetzungen:
Diese Bewilligung ist notwendig für das jeweilige Zollverfahren, für das die Vereinfachung beantragt wird.

Sachliche Voraussetzungen:
Hierzu gehören u.a. Bestimmungen zur Nämlichkeit der Waren, also Zustand und Nachweis des Warenstatus.

Sobald eine Bewilligung erteilt wurde, wird ein Monitoring erforderlich, um die Einhaltung der Auflagen sicherzustellen. Bei kleineren Unternehmen ist dies oft unkompliziert, während größere Unternehmen mit vielen Standorten einen straffen Plan für die Verwaltung und Führung des Beleghefts benötigen, um den Überblick zu behalten.

Trade Compliance und interne Kontrollsysteme

Ich biete maßgeschneiderten Support bei der Implementierung von Zoll-Prozessen und internen Kontrollsystemen (Risikomanagement) in Ihrem Unternehmen an. Dabei berücksichtige ich Ihre individuellen Bedürfnisse sowie deren spezifischen Gegebenheiten.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung.

Zolllagerverfahren

Wenn Sie Waren aus einem Nicht-EU-Raum importieren und diese für eine begrenzte Zeit zollfrei, steuerfrei und frei von handelspolitischen Maßnahmen lagern möchten, ist ein Zolllager die richtige Lösung.

Gerne berate ich Sie bei der Beantragung einer Bewilligung für ein Zolllager beim Hauptzollamt sowie bei der Abwicklung des Zolllagers.

Zollwertrecht

Brauchen Sie Hilfe bei der oft sehr herausfordernden Zollwertberechnung?

Vereinfacht sieht die Berechnung des Zollwertes wie folgt aus:

Zollwert = Einkaufspreis + Hinzurechnungen – Abzüge

Als Ausgangspunkt der Berechnung gilt der tatsächliche Kaufpreis der eingeführten Ware. Zum Einkaufspreis werden Hinzurechnungen, wie z. B. Verpackungskosten oder Verkaufsprovisionen, aufaddiert. Der Kaufpreis wird dementsprechend um die Abzüge, wie z. B. Montagekosten nach der Einfuhr in die EU, vermindert.

Was auf den ersten Blick einfach aussieht, erweist sich in der Praxis jedoch meistens als recht kompliziert. Wenn die Berechnung falsch ermittelt wurde, kann dies sowohl finanzielle als auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen.

Die Zollwertvorschriften im Unionszollkodex (UZK) sehen sechs Methoden der Zollermittlung vor. Die Voraussetzungen für die jeweilige Methode sind genau festgelegt. Die jeweils nächste Methode darf nur dann angewandt werden, wenn der Zollwert mit der vorangegangenen Methode nicht ermittelbar war:

  • Transaktionswert für die eingeführte Ware
  • Transaktionswert gleicher Waren
  • Transaktionswert ähnlicher Waren
  • Deduktive Methode
  • Methode des errechneten Wertes
  • Schlussmethode

Gerne berate ich Sie bei allen Fragen bezüglich des Zollwertrechts und helfe Ihnen bei der Berechnung des Zollwerts, um Sie vor Problemen mit der Zollbehörde zu schützen.

Import- und Exportverfahren

Wenn Sie Waren und Güter aus einem Drittland importieren bzw. in ein Drittland exportieren, müssen diese im Zollverfahren zollrechtlich behandelt werden.

Die Wahl des korrekten Zollverfahrens ist von immenser Wichtigkeit, da es die zu leistenden Abgaben und den zollrechtlichen Status der Güter bestimmt. Hierbei gibt es unterschiedliche Verfahren je nach Art der Ware, des Versands und der Steuerbestimmungen.

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Einfuhr (Import)

Der Importeur sollte vorher prüfen, ob eine Vorabmeldung bzw. vorherige Genehmigung für die Einfuhr bei der Zollbehörde notwendig ist.

Die Anmeldung kann über ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) erfolgen.

Innerhalb des Zollverfahrens nimmt die zuständige Behörde die Ware an und überprüft die Anmeldung sowie die notwendigen Unterlagen. Das ATLAS-System berechnet die Zollgebühren und Einfuhrabgaben in der Regel automatisch.

Ausfuhr (Export)

Hierbei unterscheidet man ein- und zweistufige Zollverfahren.

Einstufige Verfahren gelten in der Regel für Kleinsendungen (Warenwert bis 3.000 EUR). Der Exporteur kann die Ware direkt bei der Ausgangszollstelle abgeben und die Ausfuhranmeldung elektronisch stellen.

Bei der zweistufigen Anmeldung findet in der ersten Stufe ebenfalls die Anmeldung zum Zollverfahren statt. Nach der Anmeldung übernimmt die zuständige Ausfuhrzollstelle die Ware und prüft diese. Gibt die Zollstelle die Ware frei, wird diese in das Ausfuhrverfahren überführt sowie die entsprechenden Begleitdokumente ausgestellt.

Die Anmeldung kann über ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) erfolgen.

Wenn Sie Hilfe bei der Umsetzung des korrekten Zollverfahrens benötigen, unterstütze ich Sie gerne.

Exportkontrolle

Aufgrund der volatilen politischen Lage können sich kurzfristig Vorgaben und Beschränkungen im freien Warenverkehr ergeben. Alle Unternehmen, sowohl Rüstungs- als auch Nicht-Rüstungsunternehmen sowie Unternehmen in nicht “kritischen” Branchen, sind verpflichtet, die Bedingungen des Exportkontrollrechts zu erfüllen. Dazu gehören die länderbezogene Kontrolle, die personenbezogene Kontrolle, die produktbezogene Kontrolle sowie die Überprüfung der Endverwendung der bereitgestellten Produkte.

Um die Exportkontrolle im internationalen Warenverkehr sicherzustellen, müssen robuste Prozesse implementiert werden. Die zuständige Ablauf- und Aufbauorganisation im Konzern sollte durch klar definierte Verantwortlichkeiten festgelegt werden. Ebenso sollten die Zuständigkeiten für die Ermittlung von Dual-Use-Waren sowie Waren, die nach internationalem Exportkontrollrecht klar definiert sind, festgelegt werden. Sämtliche Prozesse sollten schriftlich dokumentiert und im Managementsystem hinterlegt sein.

Neue Geschäftsmodelle, Unternehmenszukäufe, Digitalisierung und der zunehmende Wettbewerb verändern die Prozesse im Unternehmen und müssen auch unter dem Blickwinkel der Exportkontrolle gestaltet werden.

Sofern internationales Exportkontrollrecht ebenfalls berücksichtigt werden muss, z. B. das US-Re Exportkontrollrecht, kann eine klare Definition sowie Klassifizierung nach amerikanischem Recht erfolgen.

Export

Gerne unterstütze ich Sie beim Set-up von Exportkontrollthemen, national wie international (z.B. US-Re Exportkontrollrecht, Schweizer Exportkontrollrecht, China Re-Exportkontrollrecht etc.).

Länderbezogene Kontrolle

Bei der länderbezogenen Exportkontrolle muss geprüft werden, ob das Zielland von Länder-Embargos, also Wirtschaftssanktionen, betroffen ist.

Es gibt drei Arten von Embargos:

  • Totalembargo: Es darf kein Handel mit einem Land betrieben werden.
  • Teilembargo: Es darf kein Handel mit bestimmten Produkten mit einem Land betrieben werden.
  • Es dürfen keine Rüstungsgüter in ein Land geliefert werden.

Auf der Webseite des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) finden Sie Informationen zu den aktuellen Ländern, die von Embargomaßnahmen betroffen sind.

Bei Fragen zu länderbezogenen Kontrollen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Produktbezogene Kontrolle

Eine produktbezogene Exportkontrolle muss immer bei Rüstungsgütern sowie sog. Dual-Use-Gütern erfolgen.

Diese Güterlisten unterliegen ständigen Änderungen und müssen von den Unternehmen stets berücksichtigt werden.

Diese Güter bedürfen einer Ausfuhrgenehmigung.

Bei Fragen zu produktbezogenen Kontrollen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Personenbezogene Kontrolle

Bei der personenbezogenen Ausfuhrkontrolle müssen Sie Ihre Geschäftspartner überprüfen.

Restriktive Maßnahmen können gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen gelten. Diese personenbezogenen Sanktionen, meist Finanzsanktionen, werden beispielsweise zur Bekämpfung des Terrorismus verhängt.

Wenn Ihr Geschäftspartner von Sanktionen betroffen ist, dürfen keine Gelder oder anderen wirtschaftlichen Ressourcen an diese Person bereitgestellt werden.

Eine Überprüfung der betreffenden Personen kann über die Finanz-Sanktionsliste des Justizportals des Bundes oder der Länder erfolgen.

Bei Fragen zu personenbezogenen Kontrollen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Verwendungsbezogene Kontrolle

Bei der verwendungsbezogenen Exportkontrolle muss geprüft werden, ob das exportierte Produkt einem „kritischen Verwendungszweck“ unterliegt.

Diese Maßnahme wird bei Single-Use-Waren (unsensible, zivile Güter) angewendet, die nicht als Dual-Use-Waren eingestuft werden können.

Dabei handelt es sich um zivile Güter, die nicht in den Listen aufgeführt wurden, aber für eine militärische Endverwendung und für den Export in ein Land bestimmt sind, welches beispielsweise von einem Waffenembargo betroffen ist.

Derartige Ausfuhren unterliegen der Genehmigungspflicht.

Bei Fragen zu verwendungsbezogenen Kontrollen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

US-Re-Exportkontrolle

Viele Unternehmen fürchten US-Sanktionen bei Verstößen gegen das US-Exportkontrollrecht.

Gemäß der De-minimis-Regelung handelt es sich um ein US-Produkt, wenn es oberhalb der De-minimis-Schwelle aus US-Bestandteilen hergestellt wurde. Wenn ein deutsches Produkt Komponenten mit US-Ursprung enthält, ist eine zusätzliche Kontrolle vorgeschrieben.

Unternehmen müssen prüfen, ob US-Produkte bei einer Lieferung im unverbauten Zustand genehmigungspflichtig gewesen wären.

Letztendlich bestimmen Produkt, Bestimmungsland und Endverwendungszweck, ob eine US-Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.

Bei Fragen zu US-Re-Exportkontrollen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Warenursprung & Präferenzen

Der Ursprung einer Ware hat unterschiedliche rechtliche Folgen. Dabei ist zu beachten, dass die zugrunde liegenden Ursprungsregeln sich deutlich unterscheiden. Dies führt dazu, dass die Angabe des Ursprungs einer Ware im internationalen Handel unverzichtbar ist.

Der handelspolitische bzw. nichtpräferenzielle Ursprung muss vom präferenziellen Ursprung (zollrechtliche Vorzugsbehandlung) unterschieden werden.

Die Warenmarkierung „Made in…“ ist von den beiden vorgenannten abzugrenzen und beschäftigt weltweit zusehends immer mehr Unternehmen. Dies ist auch von immenser Wichtigkeit, da falsche Ursprungsangaben zusätzliche Einfuhrabgaben generieren.

Export
Nicht präferenzieller Ursprung

In vielen Ländern ist der Nachweis des handelspolitischen, also nicht präferenziellen Ursprungs einer Ware zwingende Voraussetzung für den Import der Ware.

Die Ursprungsermittlung ist eindeutig geregelt und wird für die Ausfuhr in Deutschland durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen.

Die Ware wird dem Land entsprechend zugeordnet, wo deren letzte Verarbeitung stattgefunden hat.

Ursprungszeugnisse werden von der IHK, Handwerkskammer oder den Landwirtschaftskammern ausgestellt.

Gerne helfe ich Ihnen bei Fragen zur Ursprungsfeststellung Ihrer Waren.

Präferenzieller Ursprung

Beim präferenziellen Ursprung hat die Europäische Union (EU) mit vielen Ländern Präferenz- und Freihandelsabkommen geschlossen. Das Ziel dieser Abkommen ist die Bevorzugung von Waren mit Präferenzursprung.

Die Zollvergünstigung hängt von einem dokumentierten präferenziellen Ursprung bzw. dem zollrechtlichen Status (Freiverkehrspräferenz) der Waren ab. Die Ermittlung des Präferenzursprungs sowie die Ausstellung der verschiedenen Präferenznachweise (wie Lieferantenerklärungen, Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1) sind dabei wesentliche Bestandteile.

Um die Bedingungen des jeweiligen Freihandelsabkommens zu ermitteln, müssen alle Stammdaten korrekt erfasst werden (z. B. Zolltarifnummern). Darüber hinaus ist ein effizientes Lieferantenerklärungsmanagement erforderlich. Der handelspolitische Ursprung ist in Zeiten von steigendem Protektionismus ein wichtiges Instrument, um Ihre Supply Chain effizient und kostenneutral auszurichten.

Bei Fragen zum präferenziellen Ursprung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Made in-Ursprung - Warenmarkierung

Das Thema „Made in …“ beschäftigt weltweit immer mehr Unternehmen, da aufgrund falscher Ursprungsangaben zusätzliche Einfuhrabgaben anfallen können.

Die Warenkennzeichnung „Made in …“ liegt in der Verantwortung des Herstellers. In Deutschland existiert keine spezielle Institution, die die Richtigkeit dieser Kennzeichnung bestätigt. Dennoch müssen viele rechtliche Kriterien beachtet werden, da eine gerichtliche Überprüfung jederzeit möglich ist.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Implementierung eines effizienten Systems zur korrekten Darstellung des „Made in“-Ursprungs.

Zolltarifrecht

Wenn Ihr Unternehmen Waren importiert oder exportiert, müssen die Vorschriften der Zolltarifierung berücksichtigt werden. Dies betrifft beispielsweise die Berechnung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.

Weiterhin sind die Vorschriften der Zolltarifierung relevant bei Genehmigungspflichten, Codierungen, Ausfuhrerstattungen sowie Verbrauchssteuern.

Bei Fragen zum Zolltarifrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Allgemeines

Die Zolltarifierung ist ein wichtiger Bestandteil mit weitreichenden Folgen für Unternehmen, die international agieren.

Unter Zolltarifierung versteht man die Suche nach der Zolltarifnummer beim Zoll. Das Ziel hierbei ist die weltweit einheitliche Einreihung von Waren.

Die Zolltarifnummer besteht aus einem 11-stelligen Code. Grundlage dafür ist das Harmonisierte System (HS), das von der Weltzollorganisation (WZO) verwaltet wird. Die ersten 6 Stellen der Zolltarifnummer werden von der WZO festgelegt.

Die Stellen 7 und 8 werden durch die Kombinierte Nomenklatur (KN) vorgegeben.

Mit dieser achtstelligen Nummer können Zollsätze, Verbote, Textilkategorien usw. zugeordnet werden.

Bei den Stellen 9 und 10 handelt es sich um sogenannte TARIC (Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaft). Diese verschlüsseln gemeinschaftliche Maßnahmen beispielweise Antidumpingregelungen und Zollkontingente.

Die letzte, 11. Stelle ist für nationale Zwecke reserviert und wird beispielsweise für nationale Beschränkungen verwendet.

Wenn Ihr Unternehmen Waren exportiert, müssen bei der Ausfuhrmeldung die ersten 8 Stellen der Codenummer angegeben werden. Bei der Einfuhr müssen Sie alle 11 Stellen verwenden.

Zusätzlich gibt es bei bestimmten Waren noch 4-stellige Zusatzcodes.

Die korrekte Einreihung im Zolltarif ist wesentlich, da daraus Maßnahmen wie z. B. Antidumpingmaßnahmen oder Beschränkungen resultieren. Außerdem hat die Zolltarifierung unmittelbare Auswirkungen auf die Einfuhrabgaben, die der Zoll beim Warenimport erhebt.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Suche nach der richtigen Zolltarifierung.

Export

Betriebsprüfungen

Wenn Sie eine Betriebsprüfung durch die Zollbehörden erwarten, unterstütze ich Sie gerne. Meine langjährige Erfahrung bei den Behörden und meine Tätigkeit als Leiterin im Bereich Zoll und Außenhandel ermöglichen es mir, Sie kompetent bei der Vorbereitung und Begleitung der Prüfung zu unterstützen.

Gemeinsam stellen wir sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Prüfung reibungslos ablaufen kann.